Scheidungsvoraussetzungen
Das Scheitern der Ehe
Zerrüttungsprinzip
§ 1565 Abs. 1 BGB: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
§ 1565 Abs. 1 BGB ist die zentrale Vorschrift ds Scheidungsrechts. Gescheitert bedeutet, dass es zu einem endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten gekommen ist, der nicht mehr geheilt werden kann.
Die Ehe ist gescheitert, wenn wenn eine Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.
Eine Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die eheliche Gesinnung so weit nicht mehr vorhanden ist, dass sich die Ehegatten über eine gemeinschaftliche Lebensgestaltung nicht mehr einigen können. Dabei ist es völlig unerheblich, aus welchen Gründen die eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden ist. Es kommt also darauf an, ob ein Ehepartner mit dem anderen nicht mehr zusammen leben will – aus welchen Ursachen und Gründen auch immer.
Die eheliche Gesinnung kann auch dann nicht mehr vorhanden sein, wenn noch Gemeinsamkeiten zwischen den Ehegatten vorhanden sind, beispielsweise bezüglich der gemeinsamen Versorgung der gemeinsamen minderjährigen Kinder oder der Versorgung in Notfällen. Wenn die Ehepartner ansonsten nichts mehr von einander wissen wollen, ist die eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden.
Dauerzustand
Dass die Eheleute nichts mehr miteinander zu tun haben wollen, muss eine dauerhafte Gesinnung sein. Ist eine Versöhnung zu erwarten und liegt somit nur eine vorübergehende Verstimmung vor, so ist die Ehe nicht gescheitert. Es kommt also darauf an, ob man erwarten kann, dass sich die Eheleute wieder vertragen. Beispielsweise ist ein einmaliger Seitensprung nach neuem Ehe- und Scheidungsrecht kein unmittelbarer Scheidungsgrund, wenn der fremdgegange Ehepartner die Ehewohnung nicht dauerhaft verläßt. Zieht er jedoch aus und kehrt er nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück, kann davon ausgegangen werden, dass auf Dauer eine Zerrüttung vorliegt.
Die drei Grundtatbestände des Scheiterns der Ehe
Da die richterliche Feststellung, ob lediglich eine vorübergehende Verstimmung oder eine dauerhafte Zerrüttung vorliegt, schwierig wäre, hat der Gesetzgeber drei Grundtatbestände für das Scheitern der Ehe festgelegt.
Unzumutbarkeit
Die Fortsetzung der Ehe ist für einen Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen Ehepartners unzumutbar geworden. Es müssen sehr gravierende Gründe gegeben sein.
Trennungsjahr
Die Ehepartner leben ein Jahr getrennt und
a) einvernehmliche Scheidung
Die Eheleute leben ein Jahr getrennt und beide wollen die Scheidung.
b) leichte Gründe
Die Ehegatten leben mindestens ein Jahr getrennt, nur einer will die Scheidung, aber es liegen leichtere, nicht so gravierede Gründe vor, die eine Zerrütung der Ehe nahelegen.
Drei Jahre getrennt leben
Die Eheleute leben drei Jahre in Trennung.
Nachfolgend stellen wir die drei Scheidungsgründe im Einzelnen dar:
I. Unzumutbarkeit – Die Scheidung wegen unzumutbarer Härte
Eine Unzumutbarkeit für einen Ehepartner, die Ehe fortzusetzen, ist nach der Rechtsprechung i.d.R. nur gegeben, wenn eine schwere körperliche oder seelische Mißhandlung durch den anderen Ehegatten gegeben ist. Dabei kann eine solche Mißhandlung nach der Rechtsprechung auch noch fortwirken, wenn breits eine räumliche Trennung der Ehegatten erfolgt ist. Die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe könne auch bei räumlicher Trennung unzumutbar sein.
Unzumutbarkeit setzt ein besonderes schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten voraus.
Ein Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass derjenige Ehegatte, der sich auf die Unzumutbarkeit beruft, die die Unzumutbarkeit begründenden Tatsachen im Fall, dass der andere Ehegatte diese bestreitet, beweisen muss. Da sich eheliche Auseinandersetzungen aber meistens ohne Zeugen abspielen, kann der Nachweis einer unzumutbaren Härte oft nicht erbracht werden.
Einfacher durchsetzbar ist somit eine Scheidung, wenn ein Trennungsjahr verstrichen ist.
Ein eindeutiges Beispiel für eine unzumutbare Härte liegt hingegen vor, wenn ein Ehegatte vollkommen und endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und nun mit einem anderen Partner zusammen wohnt. Es muss allerdings ein kompletter Auszug mit der gesamten Habe erfolgt sein und es muss ein Zusammenzug mit einem anderen Partner erfolgen in der Absicht, mit diesem eine neue Lebensgemeinschaft aufzubauen. Eine unzumutbare Härte ist aber selbst in diesem Fall dann nicht gegeben, wenn der verlassene Ehepartner gleichfalls mit einem neuen Partner zusammen zieht.
Fazit: die Scheidung aufgrund einer unzumutbaren Härte ist ein Ausnahmefall. Und gerichtlich spielt dieser Scheidungstatbestand ebenfalls keine Rolle, weil ein darauf gestützter Scheidungsantrag i.d.R. länger als ein Jahr bis zur Entscheidungsreife bei Gericht verbleibt. Und danach greift der Tatbestand „Scheidung nach Trennungsjahr“.
II. Das Trennungsjahr – Die Scheidung nach einem Trennungsjahr
§ 1566 BGB besagt: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
a) Die einverständliche Scheidung
Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so brauchen sie nur übereinstimmend erklären, dass sie seit über einm Jahr getrennt leben und die Scheidung wollen. Weiteres ist nicht erforderlich. Der Richter wird nicht nachprüfen, ob tatsächlich ein Trennungsjahr eingehalten wurde; er ist an die übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Ehegatten gebunden. Wenn also die Ehegatten übereinstimmend – unrichtig – erklären, sie würden bereits seit über einem Jahr getrennt leben und dies ist nicht zutreffend, wird die Ehe geschieden.
Was bedeutet nun Getrenntleben?
§ 1567 BGB besagt: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Ein Getrenntleben kann somit auch in er bisherigen Wohnung praktiziert werden. Der eine Ehegatte muss also nicht aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sein. Es darf in diesem Fall aber eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies kann jedoch dann Probleme mit sich bringen, wenn ein Ehepartner das Getrenntleben bestreitet; dann ist es für den anderen schwierig, das Getrenntleben nachzuweisen.
b) Es will nur ein Ehepartner die Scheidung
Will nach dem Trennungsjahr nur ein Ehegatte die Scheidung, so müssen noch weitere Gründe hinzukommen, damit die Ehe geschieden werden kann. Solche Gründe können sein:
– eine außereheliche Beziehung
– übermäßiger Alkoholkonsum
– Misshandlungen
– Beleidigungen
– Strafbare Handlungen
– Vernachlässigung des Haushalts oder der Kinder
– anderes eheliches Fehlverhalten
Den Nachweis muss derjenige Ehegatte führen, der die Scheidung beantragt hat.
III. Die Scheidung nach drei Jahren Trennung
Wenn unstreitig ist, dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, so müssen keine weiteren Gründe für die Scheidung hinzukommen. Allein die Tatsache einer dreijährigen Trennung reicht für die Scheidung aus, selbst wenn einer der Ehegatten weiter an der Ehe festhalten will. Er hat nur noch die Möglichkeit, sich auf die Härteklausel zu berufen.
Die Härteklausel
§ 1568 BGB sagt: Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragssteller, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Die Härteklausel setzt sich also aus der sog. Kinderschutzklausel und der allgemeinen Härteklausel zusammen.
Die Kinderschutzklausel
Die Kinderschutzklausel kann selbst dann eingreifen, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Jedoch gibt es in der Rechtsprechung keinen Fall, in dem ein Richter im Interesse der Kinder und gegen den Willen beider Eltern eine Ehe aufrechterhalten hätte.
Die allgemeine Härteklausel
Die allgemeine Härteklausel spielt im Scheidungsverfahren ebenfalls praktisch keine Rolle. Umstände, die eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel nahelegen können, sind etwa:
– die besonders lange Dauer der Ehe,
– ein besonders hohes Lebensalter des anderen Ehegatten, dem es deshalb besonders schwer fallen würde mit der neuen Lage und einer Scheidung zurecht zu kommen,
– eine erst wenige Wochen dauernde Ehe,
– ein noch sehr junger Ehegatte (aus ähnlichen Gründen, wie bei dem besonderes alten Ehegatten),
– der Ehepartner hat sich vor oder in der Ehe besonders um den Ehepartner verdient gemacht, z.B. längere Pflege oder Geburt sehr vieler Kinder, Finanzierung des Studiums des anderen.
Da jedoch jede Scheidung eine Härte bedeutet, müssen besonders schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden.