Die Teilung der Wohnung
Wer bekommt die Wohnung bei der Scheidung?
Die Frage der Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten wird – wie beim Hausrat – nach den Umständen des Einzelfalls, den Interessen der Kinder und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden. Werks- oder Dienstwohnungen müssen i.d.R. dem Werksangehörigen zugewiesen werden.
Bereits während des Scheidungsverfahrens kann beim Gericht ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden. Um aber den Ehepartner zunächst vorläufig aus der Wohnung ausweisen zu können, müssen gravierende Gründe gegeben sein, etwa Misshandlungen der gemeinsamen Kinder oder Zerstörung der Wohnungseinrichtung.
Entscheidend ist auch, ob der andere Ehegatte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sich eine andere Wohnung zu nehmen bzw. ob er eine Unterkunft bei Eltern oder Bekannten finden kann.
Mit der Scheidung ordnet das Gericht dann endgültig an, welcher Ehegatte das Mietverhältnis allein fortsetzen darf.
Ehewohnungszuweisungsverfahren
Oft besteht unter den Ehepartnern also bereits bei einer Trennung Streit, wer von ihnen die Ehewohnung, also die bisherige Wohnung weiter nutzen darf. Bis zu einer Einigung oder gerichtlichen Regelung haben beide Ehegatten das Recht, die Ehewohnung zu nutzen.
Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht
Wenn die Ehepartner hier keine Einigung erzielen können, was zu versuchen sie insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind, sollten, dann entscheidet das Familiengericht, wer von ihnen die bisherige Wohnung oder das Haus weiter bewohnen darf. Unerheblich hierbei ist, wer Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist oder wer Partner des Mietvertrages ist. So kann das Gericht beispielsweise der Frau und den Kindern die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, auch wenn nur der Mann den Mietvertrag unterschrieben hat oder auch, wenn er Alleineigentümer der Wohnung oder des Hauses ist.
Es kommt auf die Umstände des Falles an. Ein Ehepartner wird die Wohnung nur dann allein zur Nutzung erhalten, wenn ein getrenntes Zusammenleben in der Wohnung nicht zumutbar ist, etwa, weil die Wohnung zu klein ist oder der eine Ehepartner durch sein Verhalten die Unzumutbarkeit herbeigeführt hat.
Eine Zuweisung an einen Ehepartner allein kommt also nur dann in Betracht, wenn ein weiteres Zusammenleben in der Wohnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Diese Gründe für die Unzumutbarkeit muss der Antragsteller, also derjenige, der die Wohnung allein für sich beansprucht, konkret nach Ort, Zeit und Umstand darlegen und so nachweisen.
Eine im Verhalten bedingte Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens in der bisherigen Wohnung sind etwa bei einer körperlichen Misshandlung, bei Beleidigungen, Drogen- oder Alkoholkonsum gegeben.
Verhältnis zum Vermieter
Zieht man aus der Ehewohnung aus und handelt es sich um eine Mietwohnung, sollte man mit dem Vermieter unbedingt vereinbaren, dass man aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Ansonsten ist man weiter aus dem Mietvertrag verpflichtet, etwa für die Mietzahlung oder Renovierung. Wenn der Vermieter zu einer solchen Vereinbarung nicht bereit ist und keinen Mietvertrag mit dem verbleibenden Ehepartner abschließen will, so kann man die Entlassung aus dem Mietvertrag vor Gericht einklagen.
Wenn nur einer der Ehegatten Partei des Mietvertrages ist, auszieht und dann den Mietvertrag kündigt, kann der andere, in der Wohnung verbleibende Ehepartner vom Vermieter den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit ihm verlangen. Dies kann vor Gericht durchgesetzt werden; das Gericht ist sogar befugt, ein solches Mietverhältnis rückwirkend zu begründen.