Trennungsjahr

Das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung

Die Trennung und das Trennungsjahr

Eine Trennung für die Zeit von einem Jahr indiziert regelmäßige gesetzliche das Scheitern der Ehe i. S. d. § 1565 Abs. 1 BGB als gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung. Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht zu verhindern, dass eine Scheidung übereilt und unüberlegt eingereicht wird.

Wichtig: Das Trennungsjahr reicht für den Scheidungsantrag nur dann aus, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Wenn einer der Partner der Scheidung nicht zustimmt, wird das Scheitern der Ehe erst nach drei Jahren des Getrenntlebens angenommen, vgl. § 1566 BGB.

Wie lange die Ehe gedauert hat, ist für das Trennungsjahr unerheblich. Auch bei sehr kruzen Ehen müssen die Eheleute wenigstens ein Jahr getrennt leben, ehe einer die Scheidung beim Familiengericht beantragen kann.

Härtefälle

Nur in unzumutbaren Härtefällen gibt es Ausnahmen von dieser einjährigen Trennungszeit, etwa, wenn einer der Partner unter der Ehe extrem psychisch oder pysisch leidet und dies der andere Partner verursacht hat. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Frau von einem anderen Mann schwanger ist, ein Ehepartner Alkoholiker ist oder an einer anderen schwer heilbaren, evt. ansteckenden Krankheit leidet. Auch Misshandlungen machen es unzumutbar, das Trennungsjahr einzuhalten.

Nicht ausreichend ist i.d.R. ein Seitensprung bzw. ein Fremdgehen.

Kürzung des Trennungsjahrs

Eine Trennungszeit von einem Jahr ist eine gesetzliche Voraussetzung der Scheidung. Liegt nur eine kürzere Trennungszeit vor, so darf die Ehe nicht geschieden werden. Geben jedoch beide Eheleute übereinstimmend an, dass sie schon seit über einem Jahr getrennt leben, so wird die Ehe geschieden, auch wenn dies den Tatsachen nicht entspricht. Es liegt dann eine sog. Zurückdatierung des Trennungsdatums vor. Das Gericht prüft das Vorliegen der Trennungszeit nur basierend auf den Angaben der Eheleute.

Wann lebt man getrennt?

Die Trennung ist in § 1567 Abs. 1 BGB definiert. Voraussetzung ist danach, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Ehegatten sie ablehnt und daher auch nicht mehr herstellen will. Entscheidendes Kriterium ist also der Trennungswille, also der Wille, die Beziehung auf Dauer zu beenden. Er muss eindeutig zum Ausdruck kommen.

Erforderlich ist eine Trennung von Tisch und Bett. Das bedeutet, dass der Haushalt getrennt geregelt werden muss, also dass jeder für sich selbst einkauft, die Mahlzeiten zubereitet und putzt, wäscht und bügelt. Klar ist, dass es auch keinen Geschlechtsverkehr mehr geben darf. Eine Trennung kann in Ausnahmefällen auch in der gemeinsamen Wohnung praktiziert werden, s.u.. Dies muss aber nach außen deutlich werden. Keinesfalls darf der gemeinsame Haushalt, sei es auch im Interesse der Kinder, weiter geführt werden, wenn man ein Getrenntleben und eine Trennung als Vorbereitung zur Scheidung wünscht. Man sollte bedenken, dass der, der die Scheidung beantragt, beweisen muss, dass das Trennungsjahr eingehalten wurde. Lebt man trotz Trennung weiter gemeinsam in der Ehewohnung, so werden an einen solchen Beweis hohe Anforderungen gestellt. Man sollte also peinlichst darauf achten, die Trennungsregeln einzuhalten.

Oft streiten die Parteien über den Beginn der Trennung. Um das zu vermeiden, ist ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes Dokument über den Beginn hilfreich. Der Beginn der Trennung kann aber auch auf andere Weise dokumentiert werden, etwa durch ein Anwaltsschreiben.

Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung

Entsprechend § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB kann man auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Das spart vor allem Geld für eine zweite Wohnung.

Allerdings sind einige Dinge zu beachten, damit die rechtlichen Voraussetzungen der Trennung auch vorliegen.

Räume aufteilen

Vor allem müssen die Räume aufgeteilt werden. Gut ist es, wenn man dies auch schriftlich dokumentiert. Jeder muss in einem anderen Raum schlafen, ob im Bett oder auf einer Couch, das ist egal. Badezimmer, Küche und andere Gemeinschaftsräume darf man weiterhin gemeinsam nutzen. Das Wohnzimmer zählt nicht dazu. Man darf beispielsweise nicht zusammen fernsehen, Freunde empfangen, essen oder kochen. Wichtig ist, dass durch ein Maximum an Absonderung klar zum Ausdruck kommt, dass die eheliche Beziehung nicht mehr vorhanden ist.

Getrennte Haushaltsführung

Es muss eine wirtschaftliche Trennung erfolgen. Es gibt keine gemeinsame Haushaltskasse mehr. Jeder kauft für sich ein und versorgt sich selbst. Nur im Notfall, etwa bei einer Erkrankung des Partners dürfen die erforderlichen Maßnahmen zur Hilfe getroffen werden, darf man etwa Medikamente aus der Apotheke für ihn holen.

Besonders schwierig wird das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung wenn Kinder vorhanden sind. Es ist wichtig, dass auch gegenüber den Kindern deutlich wird, dass keine eheliche Beziehung zwischen den Elternteilen mehr besteht. Gleichwohl bleiben selbstverständlich die Elternrolle des Vaters und der Mutter bestehen. Es muss allerdings geregelt werden, wer von den getrennten Elternteilen die Kinder wie versorgt, also wer für sie kocht, mit wem sie essen, wer sie für die Schule vorbereitet, wo sie schlafen usw.

Der Versöhnungsversuch

Oft kommt es vor, dass die Eheleute versuchen, sich während der Trennung wieder zu versöhnen, dafür sogar zeitweilig wieder zusammen leben. Scheitert dieser Versöhnungsversuch, so hat er keine Auswirkungen auf die Trennungszeit bzw. das Trennungsjahr. Nur dann, wenn er länger als drei Monate währt, nehmen die Gerichte an, dass die Trennung beendet war und das Trennungsjahr nun erneut beginnen muss.

Rechtliche Folgen der Trennung

Eine Trennung, die durch Auszug aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung erfolg, schafft für nicht nur die Voraussetzungen für die Scheidung, sondern auch für weitere damit zusammenhängende rechtliche Fragen.

Kinder: Ausübung der elterlichen Sorge

Hier seien an erster Stelle die Beziehungen zu den Kindern genannt. Wer auszieht und die Kinder also in der Ehewohnung bei dem anderen Ehegatten zurücklässt, schafft dadurch hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge ein Präjudiz, also eine Vorentscheidung, das er später nur sehr schwer wieder umkehren kann.

Unterhalt

Ähnliches gilt für den Unterhalt. Derjenige Ehegatte, der die Kinder tatsächlich betreut, in dessen Haushalt sie also leben, kann von dem anderen Ehegatten nicht nur für die Kinder, sondern auch für sich selbst Unterhalt verlangen, und zwar in Form des Betreuungsunterhalts.

Schlüsselgewalt

Mit der Trennung endet die sogenannte Schlüsselgewalt, vgl. § 1357 Abs. 3 BGB. Drunter ist die Befugnis gemeint, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abzuschließen, aus denen auch der Ehepartner mit verpflichtet, selbst wenn er keine Kenntnis hiervon hat. Diese Mithaftung bezieht sich etwa auf Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, persönliche Bedarfsgegenstände oder auch ärztliche Behandlungen der Kinder.

Sonstiges

Die Trennung hat auch Folgen für bestehende Versicherungen, Steuern, sonstiges Vermögen, den Hausrat und den Zugang zur bisherigen Wohnung.