Abänderungsklage beim Unterhaltstitel
Abänderung des Unterhaltstitels
Ein titulierter Unterhaltsanspruch, also ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil oder (seit dem 1.9.2009) ein rechtskräftiger Unterhaltsbeschluss gelten auch dann, wenn sich die zugrundeliegenden Umstände verändert haben. So ist es für die Wirksamkeit eines Unterhaltstitels unerheblich, ob sich die Einkommensverhältnisse verändert haben, ob das Einkommen durch eine Gehaltserhöhung gestiegen oder durch Arbeitslosigkeit gesunken ist.
Unerheblich ist bei einem rechtskräftigen Titel auch, ob das Kind älter geworden ist und sein Bedarf gestiegen ist. Wie aber können solche Änderungen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten oder des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden? Dies geschieht durch eine Abänderung des Unterhaltstitels. Eine solche ist aber nicht ohne weiteres möglich, selbst dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Wesentliche Veränderung der Verhältninsse
Voraussetzung für einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltsurteils oder Unterhaltsbeschlusses ist, dass sich die zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Wann ist die Veränderung wesentlich? Die Veränderung der Unterhaltsverhältnisse ist dann wesentlich, wenn sich bei ihrer Berücksichtigung der Unterhaltsbetrag um 10 Prozent ändern würde, wenn die Unterhaltssumme also um 10 % fallen oder steigen würde. Es werden aber nur Änderungen berücksichtigt, die nach rechtskräftigem Abschluss des ursprünglichen Verfahrens entstanden sind. So könnte ein Grund für einen Abänderungsantrag hinsichtlich des Unterhaltstitels in der Änderung der Düsseldorfer Tabelle gegeben sein. Eine Abänderung kann grundsätzlich nur für die Zukunft, als für die Zeit ab Antragstellung begehrt werden. Eine Abänderung für die Vergangenheit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bis zu höchstens einem Jahr vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage möglich.
Unterhalt aus Vergleich und vollstreckbare Urkunde
Auch wenn sich der Unterhaltsanspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich ergibt, kann eine Abänderung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass sich die für die Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Ändert sich etwa die BGH Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt und und war der Vergleich unter Berücksichtigung der alten Rechtsprechung geschlossen worden, so kann bei einer wesentlichen Änderung unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung der Vegleich im Klagewege abgeändert werden. Gleiches wie zum Unterhaltsvergleich gilt für Unterhaltsansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, etwa für das Anerkenntnis von Kindesunterhalt durch den nichtehelichen Vater vor dem Jugendamt.
Gesetzlich geregelt ist die Abänderungsklage in den §§ 238 bis 240 FamFG.