Alter-Krankheit-Erwerbstaetigkeit

Unterhalt bei Krankheit, Alter, Mangel einer Erwerbstätigkeit

Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Fehlen einer angemessenen Erwerbstätigkeit

§ 1571 BGB bestimmt:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Altersunterhalt:

Danach kann somit der geschiedene Ehegatte von seinem ehemaligen Ehepartner Unterhalt beanspruchen, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen seines Alters von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Gleiches gilt, wenn dem geschiedene Ehegatte wegen einer im Zeitpunkt der Scheidung (oder Beendigung der Erziehung des Kindes) bestehenden Krankheit oder eines körperlichen oder geistien Gebrechens eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Die Rechtsprechung hat keine fixe Altersgrenze herausgearbeitet. Es wird auf unterschiedliche Kriterien abgestellt:

  • Gesundheitsszustand
  • bisherige Berufstätigkeit
  • Dauer der bisherigen Berufstätigkeit
  • Dauer der Ehe
  • Pflege und Betreuung der Kinder

Das kritische Alter ist bei etwa 55 Jahren, sicherlich jedoch bei 65 Jahren anzusetzen; es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.

Obwohl ein Unterhaltsanspruch an sich nicht gegeben ist, kann der dennoch bestehen, wenn der Bedürftige nach der Scheidung keine angemessene Arbeit finden kann, obgleich er sich ernsthaft darum bemüht. Findet er Arbeit, so fällt der Unterhaltsanspruch weg bzw. ist er zu kürzen. Der Unterhaltsanspruch besteht dann in dem Differenzbetrag der durch Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und dem vollen Unterhalt.
Wenn die Erwertstätigkeit verloren geht, so kann der Unterhaltsanspruch bestehen, wenn trotz ernsthaftem Bemühen keine andere Arbeit zu finden ist.

Angemessenheit der Erwerbstätigkeit

Es besteht nur eine Verpflichtung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Bei der Angemessenheit wird folgendes berücksichtigt:

  • Ausbildung
  • Fähigkeiten
  • Lebensalter
  • Gesundheitszustand
  • eheliche Lebensverhältnisse (z.B. Ehedauer, Kindeserziehung)