Ausschluss

Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch auf Unterhalt kann ausgeschlossen sein

Das Gesetz kennt Tatbestände, bei denen ein an sich gegebener Unterhaltsanspruch dennoch nicht gewährt wird.

§ 1578 b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Mit der Reform des Unterhaltsrechts wurde § 1875 b BGB neu in die Unterhaltssystematik eingefügt. Danach kann jeder Unterhaltstatbestand unter Abwägung von Billigkeitsgesichtspunkten herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Die nachehelichen Unterhaltsansprüche sollen ehebedingte Nachteile ausgleichen, insbesondere die dadurch entstanden sind, dass ein Ehegatte die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, dass also eine Aufgabenteilung stattgefunden hat und der Ehegatte nun nach der Scheidung nicht sofort und ohne Weiteres für den eigenen Unterhalt aufkommen kann. Der Ehegattenunterhalt soll aber keine Garantie für einen eimal erworbenen Lebensstandard darstellen. Es gibt keine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie.

Es muss also im Einzelfall geprüft werden, ob die Kriterien für eine Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts gegeben sind. Diese sind die Wahrung der Kindesbelange, ehebedingte Nachteile, die Dauer der Kinderbetreuung, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, die Dauer der Ehe und sonstiges.

Ausschluss u. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit

Der an sich bestehende Unterhaltsanspruch kann bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. Das Gesetz kennt 7 Tatbestände, die den Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen ausschließen können. In jedem Fall sind jedoch die Belange eines dem an sich Unterhaltsberechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu wahren.

Kurze Ehe

Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Die Zeit, in welcher der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen kindes Unterhalt verlangen kann, steht der Ehedauer gleich.
Besteht die Ehe seit mehr als 3 Jahren, ist sie nicht mehr kurz. Kurz ist eine Ehe i.d.R., wenn sie noch keine 2 Jahre bestanden hat. Für die Zeit zwischen zwei und drei Jahren gibt es unterschiedliche Entscheidungen, je nach den Umständen des Einzelfalls.

Straftat

Hat der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder eines seiner Angehörigen schuldig gemacht, so ist der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
Straftaten wie Beleidigungen, Diebstahl und leichte Körperverletzungen, soweit es sich um typische Eheverfehlungen handelt, fallen i.d.R. nicht unter den Ausschlußtatbestand, da solche Vergehen in vielen Ehen vorkommen

Mutwillig herbeigeführt Bedürftigkeit

Derjenige, der seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, hat keinen Unterhaltsanspruch. Hierzu gehört etwa der Fall, dass der eine Ehegatte seine Arbeit mutwillig aufgibt. Alkohlismus oder Drogensucht hingegen schließen den unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres aus, auch wenn sie in ursächlichem Zusammenhang zur Scheidung stehen. Erst, wenn eine Entziehungskur verweigert und nichts unternommen wird, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, ist der Ausschlußtatbestand erfüllt.

Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen

Setzt sich der Unterhaltsberechtigte mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten hinweg, hat er keinen Unterhaltsanspruch. Beispiel: Wenn ein geschiedener Ehegatte in jeder Hinsicht versucht, den anderen ehemaligen Ehepartner geschäftlich zu ruinieren und ihn etwa beim Finanzamt anzeigt.

Verletzung der Unterhaltspflicht

Derjenige, der vor der Trennung über einen längeren Zeitraum seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich nicht erfüllt hat, hat keinen Unterhaltsanspruch. Das gilt auch für eine strafbare Vernachlässigung der Haushaltsführung oder der Betreuungspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern.

Fehlverhalten

Trifft den Unterhaltsberechtigten ein schweres Fehlverhalten, so ist der Unterhaltsanspruch ebenfalls ausgeschlossen. Ein schweres Fehlverhalten liegt etwa vor, wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verläßt um sich einem anderen Partner zuzuwenden. Dem verlassenen Ehepartner soll nicht zugemutet werden, das neue Verhältnis seines ehemaligen Ehepartners mit dem neuen Partner zu finanzieren. Ähnlich liegt der Fall, wenn der Ehepartner nicht auszieht, aber dennoch über einen längeren Zeitraum ein intimes Verhältnis mit einem anderen unterhält.
Nicht ausreichend ist ein einmaliges Fremdgehen.

Generalklausel

Schließlich gibt es die Generalklausel der Unbilligkeit als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen eine Unterhaltszahlung als unzumutbar erscheint.