Nach Scheidung

Nachehelicher Unterhalt

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist strikt vom Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens bzw. Trennungsjahres zu unterscheiden.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich erst ab dem und im Zeitpunkt des Scheidungstermins (Rechtskraft des Scheidungsurteils) entstehen. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestand, wird besteht der Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Wenn die Bedürftigkeit erst später, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt, wenn der unterhaltsbedürftige Ehepartner wieder heiratet. Mit dem Zeitpunkt der neuen Eheschließung entfällt sein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner.

Ein Unterhaltstitel (gerichtliches Urteil), der einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zusprach, wird mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils hinfällig. Aus ihm kann kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abgeleitet werden.

Tatbestände des nachehelichen Unterhalts

Die Unterhaltsrechtsreform hat für die Zeit nach der Scheidung den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung statuiert, vgl. § 1569 BGB. Der nacheheliche Unterhalt ist danach als Ausnahme formuliert.

Ein geschiedener Partner kann nur noch dann nachehelichen Unterhalt vom Ex-Partner fordern, wenn er aus einem der in den nachfolgenden Paragrafen angeführten Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Nachehelichen Unterhalt gibt es nach der Intention des Gesetzgebers also nur noch in folgenden Ausnahmefällen als:
– Betreuungsunterhalt (Ein gemeinsames Kind muss betreut werden.) § 1570 BGB
– Unterhalt wegen Alters (Aus Altersgründen kann nicht gearbeitet werden.), § 1571 BGB
– Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB
– Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, § 1573 Absatz 1 BGB
– Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
– Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB
– Aufstockungsunterhalt (Der Ex-Partner verdient nicht ausreichend, um den Lebensstandard der Ehe zu erhalten.), § 1573 Absatz 2 BGB
– Unterhalt wegen langer Ehedauer, § 1578b, Abs. 1 BGB.

Allgemeine Vorausetzungen des nachehelichen Unterhalts

Der Ehegattenunterhalt, also der Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung, setzt darüber hinaus, wie jeglicher Unterhalt voraus:

– Bedüftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht,
– Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird.

Ist bei Bedürftigkeit keine Leistungsfähigkeit gegen, so besteht ggf. ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. Leistungen des Staates werden aber i.d.R. erst dann gewährt, wenn ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.

Höhe des nachehelichen Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung, d.h. die dauerhafte Berufs-, Einkommens- und Vermögenssitution beider Ehegatten, vgl. § 1578 BGB. Vorübergehende Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

Es kommt darauf an, inwieweit der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen und ermögen die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat. Wenn also beispielsweise der jetzige Unterhaltsberechtigte in der Ehe ein Viertel des Familienunterhalts erwirtschaftet hat, so ist dies für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht zu berücksichtigen; es ist nur das Einkommen des jetzt Alleinverdienenden entscheidend für die Berechnung. Zuwendungen von außerhalb der Ehe, etwa von Eltern, sind ebenfalls für die Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, da hierbei keine Prägung durch die Ehegatten vorliegt.

Der Unterhalt beinhaltet den kompletten Lebensbedarf, also sämtliche Bedürfnisse einer angemessenen Lebensführung. Dazu gehören neben dem Elementarunterhalt u.a. auch die Kosten einer angemessenen

  • Krankenversicherung
    Nach einer Übergangsfrist von drei Monaten nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. abgeleitete Beihilfeansprüche bei Beamten. War der eine Partner bis zur Scheidung also über seinen Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert war, muss sich nach der Scheidung selbst krankenversichern. Es ist eine freiwillige Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Dann ist auch das Kind darüber mitversichert.
  • Schul- und Berufsausbildung
  • Alterssicherung
  • Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Der Zeitpunkt der Scheidung ist der für die Berechunung des Unterhaltsanspruchs maßgebende Zeitpunkt. Das bedeutet, dass ein sozialer und wirtschaftlicher Aufstieg des Unterhaltsverpflichteten dem Unterhaltsberechtigten nur dann zugute kommt, wenn dieser Aufstieg z.Z. der Scheidung bereits vorhersehbar gewesen ist, wie etwa Regelbeförderungen oder absehbare Gehaltserhöhungen.

Es können also finanzielle Vorteile berücksichtigt werden, die erst nach der Scheidung anfallen, wenn sie eheprägend sind. Weitere solcher späteren Vorteile können sein:
– der Wegfall von Hypothekenzinsen,
– der Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen oder
– neue Arbeitseinkünfte des unterhaltsberechtigten Ehepartners aus Gründen der Scheidung.

Berechnung des Unterhalts

Nach der Düsseldorfer Tabelle erhält der geschiedene unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 (drei Siebtel) des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten, wenn er erwerbstätig ist. Hat der Unterhaltsverpflichtete Einkommen aus einer Rente oder Pension, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch auf 50 %.

Die Bestimmung des anrechnungspflichtigen Nettoeinkommens

Ist der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig, so kann er 5 % seines Einkommens pauschal für berufsbedingte Aufwendungen absetzen. Sollten die berufsbedingten Aufwendungen im Einzelfall höher sein, so müssen sie im Einzelnen nachgewiesen werden.
Daneben wird der zu zahlende Kindesunerhalt vom Nettoeinkommen abgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Hälfte des staatlichen Kindergeldes, das jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird.

Falls der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit oder anderer Quelle) erzielt, so stehen ihm 3/7 des Differenzbetrages aus den beiden Einkommen zu (Aufstockungsunterhalt).

Bei Arbeitnehmern mit schwenkendem monatlichen Einkommen ist der Durchschnitt es letzten Jahreseinkommens anzusetzen, bei Selbständigen ist das monatliche Einkommen auf Basis des Nettoeinkommens der letzten drei Jahre zu bestimmen.

Einsatz des eigenen Vermögens

Der Unterhaltsberechtigte ist gem. § 1577 BGB verpflichtet, sein eigenes Vermögen zur Unterhaltsdeckung einsetzen. Allerdings muss er nicht das Vermögen aus dem Zugewinnausgleich verwerten. Die Zinsen aus dem Zugewinn hingegen schon.

Ausführungen beim Trennungsunterhalt

Zur Berechung des nachehelichen Unterhalts gelten die Grundsätze beim Trennungsunterhalt (s. dort).

Eigenbedarf

Bei der Unterhaltsverpflichtung darf der notwendige Eigenbedarf nicht unterschritten werden, d.h. dem Unterhaltsschuldner verbleibt immer ein Einkommensbetrag in Höhe seines notwendigen Eigenbedarfs.

Keine Pflicht für eine Verbraucherinsolvenz

Wenn der nacheheliche Unterhalt (oder Trennungsunterhalt) aufgrund eines Mangelfalles nicht erbracht werden kann, so besteht ncht die Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az.: XII ZR 23/06. Die Ehegattenunterhaltspflicht ist nachrangig gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen.