Vaterschaftstest: Klärung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten
Der rechtliche Vater hat die Möglichkeit die Abstammung seines Kindes unabhängig von einerm Anfechtungsverfahren durch ein Abstammungsgutachten klären zu lassen. Das bezeichnet man umgangssprachlich als Vaterschaftstest. Der lediglich biologische Vater hat diese Möglichkeit nicht. Er kann nur eine Vaterschaftsanfechtung durchführen.
Der rechtliche Vater kann vor dem Familiengericht auf Einwilligung in eine genetische Untersuchtung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer geeigneten Probe klagen. Das ist in § 1598 a BGB geregelt. Der Gang zum Familiengericht ist nur erforderlich, wenn Mutter oder Kind nicht einwilligt.
Auch die Mutter und das Kind haben einen solchen Anspruch gegenüber den jeweiligen anderen. Das Kind muss sich allerdings in dem Verfahren vor dem Familiengericht durch einen Ergänzungspfleger gem. §§ 1629 Abs. 2a, 1909 BGB vertreten lassen.
Das Familiengericht muss dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in aller Regel stattgeben. Es wird den Antrag nur dann abweisen, wenn die Klärung der Abstammung und Duldung der Probeentnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einem minderjährigen Kind führen würde. Zudem muss diese Beeinträchtigung auch unter Würdigung der Interessen des Antragstellers für das Kind unzumutbar sein. Die Abweisung besteht in einer befristeten Aussetzung des Verfahrens.
Eine Frist zur Klärung der Vaterschaft besteht nicht. Das ist bei der Vaterschaftsanfechtung anders. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Familiengericht im Rahmen der Klärung der Vaterschaft hat aber Auswirkungen auf die zweijährige Frist bei der Vaterschaftsanfechtung. Sie wird gehemmt. Sie läuft erst sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens vor dem Famiiengericht weiter.
Ist die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung durch Beschluss rechtskräftig geworden, so kann der Antragsteller ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben. Er muss die Kosten hierfür tragen. Will man das Gutachten für eine Vaterschaftsanfechtung nutzen, so sollte das Gutachten in Übereinstimmung mit dem am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Gendiagnostikgesetz (GenDG) erstellt werden. Die weiteren Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht des Gutachtens bzw. auf Aushändigung einer Abschrift.