Vaterschaftsfeststellung
Auf Antrag des Kindes, der Mutter oder des Mannes kann das Gericht die Vaterschaft feststellen (gerichtliche Feststellung dere Vaterschaft). Das Gericht ermittelt dann den biologischen Vater, indem es ein Abstammungsgutachten einholt. Wenn dieses keine Aussagekraft haben sollte, dann greift die gesetzliche Vermutung des § 1600 d Abs. 2 BGB.
Vaterschafsvermutung
Es wird vermutet, dass das Kind von dem Mann gezeugt ist, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Empfängniszeit ist die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes, s. § 1600 Abs. 2 S. 1 BGB. Selbst wenn die Vermutung greift, kann sie widerlegt werden, vgl. § 1600 Abs. 2 BGB. Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus jedem Zweifel nachzugehen.
Haben der Mutter in der Empfängniszeit mehrere Männern beigewohnt, so ist derjenige als Vater festzustellen, dessen Vaterschaft nicht auszuschließen ist. Natürlich ist es auch möglich, dass keiner der in Frage kommenden Männer als Vater feststellbar ist.
Die Vaterschaftsvermutung hat heute angesichts des Abstammungsgutachtens keine große Bedeutung mehr.
Voraussetzung Vaterschaftsfeststellung
Eine Vaterschaftsfeststellung ist nur möglich, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und die Eltern auch nicht miteinander verheiratet sind. Umgekehrt gilt auch: ist die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr möglich.
Die Vaterschaftsfeststellung bewirkt, dass das Eltern – Kind – Verhältnis nun absolut, also für und gegen jedermann seine Wirkung entfaltet.
Das Kind kann jedoch bereits während des Feststellungsverfahrens Unterhaltsansprüche gegen den gemutmaßten Vater gerichtlich geltend machen.
Negative Vaterschaftsfeststellung
Eine negative Vaterschaftsfeststellung mit dem Antrag festzustellen, dass eine Vaterschaft nicht besteht, ist ebenfalls möglich. Antragsberechtigt sind auch hier der Mann, die Mutter und das Kind. In der Praxis wird der Antrag haupsächlich von Männern gestellt. Lehnt das Gericht den Antrag ab, so muss es in der Entscheidung gem. § 182 FamFG aussprechen, das es den Betroffenen Mann für den Vater hält. (Falls der Antrag aus diesem Grund abgelehnt wird und nicht etwa aus anderen, z.B. formalen Gründen).