Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaftsgesetz

Die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft

Seit dem 1. August 2001 ist in Deutschland das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften, das LPartG, in Kraft. Seither gibt es die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Partner. Es handelt sich um ein eigenständiges, der Ehe weitgehend gleichgestelltes Rechtsinstitut.

Begründung der Lebenspartnerschaft

Zwei gleichgeschlechtliche Menschen können sich gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, eine Partnerschaft auf Lebenszeit miteinander führen zu wollen, und zwar vor der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde, etwa dem Standesamt. Damit begründen sie eine Lebenspartnerschaft.

Tun sie dies, sind sie auch verpflichtet, eine Erklärung über den Stand ihres gegenwärtigen Vermögens abzugeben. Sie können dann wischen der gesetzlichen Ausgleichsgemeinschaft und dem Abschluss eines Notarvertrages wählen. Die Ausgleichsgemeinschaft ist die Parallele zur Zugewinngemeinschaft.

Die Lebenspartner sind nicht zur Herstellung einer häuslichen Gemeinschaft verpflichtet.

Trennung

Eine Trennung ist gegeben, wenn die Partner voneinander getrennt leben und einer von ihnen erklärt hat, die Partnerschaft nicht mehr fortführen zu wollen.

Im Fall der Trennung besteht dem Grundsatz nach ein Unterhaltsanspruch. Ein vermindert erwerbstätiger Lebenspartner kann von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Angemessenheit richtet sich nach den Lebensverhältnissen und nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der nicht oder vermindert erwerbstätige Partner muss jedoch seinen Unterhalt in erster Linie durch seine eigene Arbeitstätigkeit sicherstellen. Nur in Ausnahmefällen kann er auf eine eigene Erwerbstätigkeit nicht verwiesen werden, wenn nach seiner persönlichen Situation und der Dauer der Lebenspartnerschaft und den wirtschaftlichen Situation beider Partner eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Es besteht kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.

Bezüglich Hausrat und Wohnung gilt die Regelung bei der Ehe entsprechend.

Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nur auf Antrag und durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Gem. § 15 Abs. 1 LPartG gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, eine Aufhebung durch das Familiengericht zu erlangen.

Die erste ist gegeben, wenn beide Lebenspartner erklärt haben, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortführen wollen und seit der Erklärung ein Jahr vergangen ist.

Die zweite liegt vor, wenn ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen und seit der Erklärung 3 Jahre vergangen sind.

Die dritte ist gegeben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für einen der Lebenspartner aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dann ist eine Wartezeit nicht erforderlich.

Die Erklärung der Lebenspartner zur Aufhebung der Partnerschaft müssen öffentlich beurkundet werden.

Unterhaltsanspruch

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht, wenn ein Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Gründe hierfür können Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit sein. Der Unterhaltsanspruch ist insbesondere bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem anderen Lebenspartner gegeben. Dennoch ist zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch nur in Ausnahmefällen begründet ist, denn nach dem Gesetz ist jeder der Partner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft für sich allein verantwortlich und muss durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sicherstellen. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, greift der Unterhaltsanspruch.

Einen Aufstockungsunterhalt für den Fall, dass der eine Lebenspartner nach der Aufhebung der Gemeinschaft zwar erwerbstätig ist, aber nicht so viel verdient, wie der andere und deshalb den Lebensstandard wie er zur Zeit der Gemeinschaft bestand, nicht aufrecht erhalten kann, gibt es nicht.

Der Ex-Lebenspartner muss auch jede Art der Erwerbstätigkeit annehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, eine bestimmte Art sei ihm nicht zumutbar.

Der Ex-Lebenspartner steht im Rang der Unterhaltsansprüche bzw. der Unterhaltsberechtigten hinten an, beispielsweise gegenüber einem neuen Lebenspartner oder gegenüber Ehegatten und erst recht gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern.

Bezüglich der bisherigen gemeinsamen Wohnung ist es, wie bei der Ehe, möglich, dass das Gericht durch einen Beschluss festlegt, dass ein gemeinsam begründetes Mietverhältnis nun von nur einem Partner fortgesetzt wird. Es kann ebenso festlegen, dass ein von dem einen Partner begründetes Mietverhältnis nun von dem anderen fortgeführt wird. Steht die Wohnung in Alleineigentum eines Partners kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe die Wohnung dem anderen zugewiesen wird, jedenfalls auf Zeit.