Wer kennt nicht das Gefühl von einer frischen Liebe, die ohne Grenzen und ewig erscheint. Das Herz ist voller Zuneigung und man möchte diese Zuneigung dem Partner und auch allen anderen zeigen. Was macht man also? Man beschenkt den geliebten Menschen voll Großzügigkeit und Offenherzigkeit – mal mit kleinen, mal mit großen, manchmal aber auch mit ganz großen (und ganz teuren) Präsenten.
Geschäftsgrundlage für das Geschenk entfallen
Nach einigen Monaten, manchmal auch erst nach einigen Jahren zeigt sich jedoch – entgegen aller anfänglichen Erwartung – dass die einst so große Liebe doch nicht für die Ewigkeit geschmiedet war. Große Gefühle sind zwar noch vorhanden, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen, aus positiv ist negativ geworden. Der Schenker möchten dann vom Beschenkten die seinerzeit gemachten Geschenke zurück haben. Grund: Das Geschenk sei nur der Liebe und einer gemeinsamen Zukunft wegen erfolgt, diese seien jedoch nicht mehr vorhanden, die Basis, die Geschäftsgrundlage der Schenkung damit entfallen.
Die große Frage: Besteht ein Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes? Die Antwort lautet, wie so oft in der Juristerei: Es kommt darauf an! Aber geht das so einfach? Nur in bestimmten Fällen kann eine Schenkung zurückgefordert werden.
Nur ausnahmsweise darf Schenkung zurück gefordert werden
Gründe, wann eine Schenkung zurück gefordert werden kann, sind etwa dann gegeben, wenn der Schenker verarmt (jetzt also etwa auf Hartz 4 angewiesen ist) oder der Zweck der Schenkung entfällt. Ein weiterer Grund für die Rückforderung der Schenkung ist gegeben, wenn der Beschenkte dem Schenker gegenüber schwere Verfehlungen begeht oder sich ihm gegenüber grob undankbar verhält. Noch ein Grund: Wenn eine Schenkung innerhalb einer Beziehung über das hinausgeht, was Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führt.
Schenkung geht über alltägliches hinaus
Unter dem Az. 3 0 280/16 hatte das Landgericht Köln einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann seiner damaligen Freundin ein Auto geschenkt hatte, einen Mini One für ca. 6000 Euro. Zweck des Geschenks war es, der Frau zu ermöglichen, nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung weiterhin ihren Arbeitsplatz erreichen zu können. Die Beziehung ging jedoch zu Bruch und der Mann verlangte die Rückgabe des Autos. Er vertritt die Auffassung, er und seine Exfreundin seien verlobt gewesen und er habe ihr das Fahrzeug anlässlich der Verlobung gekauft. Die Exfreundin bezeichnet die Beziehung als eine „On-Off-Beziehung“ und verlangt ihrerseits die Herausgabe der Winterreifen, welche sich noch bei dem Mann befinden.
Das LG urteilte, dass die Frau den Wagen behalten darf. Zudem muss der Mann die Winterreifen herausgeben. In der Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass aufgrund der Vermögensverhältnisse des Mannes die Zuwendung des Autos zwar eine teure, nicht aber eine für ihn finanziell besonders herausragende Leistung gewesen sei.
Da der Mann also das Fahrzeug nicht zurückfordern kann, stehen der Frau auch die dazugehörigen Reifen zu.
Rechtslage bei einer nachgewiesenen Verlobung
Hätte der Mann eine Verlobung und auch, dass das Geschenk des Autos ein Zeichen der Verlobung (wie ein Verlobungsring) gewesen war, zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, sähe die Rechtslage anders aus. § 1301 BGB bestimmt: Rückgabe der Geschenke – „Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.“
Hallo , habe eine Frage kann mein Exfreund den Verlobungsring zurückfordern .
Mehr mir sehr hilfreich ,danke
Man sollte auch darauf achten, ob die Umzugsfirma eine Versicherung anbietet, die bei Schäden aufkommt.
Das kann manchmal einen Aufpreis wert sein, vor allem bei wertvollen oder empfindlichen Gegenständen.