Eine Trennung im rechtlichen Sinn ist Voraussetzung für eine Scheidung, denn sie manifestiert, dass die Ehe zerrüttet ist. Mindestens ein Jahr müssen Eheleute getrennt leben, um eine Scheidung zu erreichen. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist allerdings in seltenen Ausnahmefällen eine Scheidung in Form einer Blitzscheidung möglich.
Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft
Nur wenn Ehepartner oder die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sich tatsächlich getrennt haben, ist eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich. Trennung bedeutet – schlagwortartig umschreiben – Trennung von Tisch und Bett. Im rechtlichen Sinn liegt also eine Trennung vor, wenn kein ehelicher Haushalt mehr vorhanden ist. Klar ist dies, wenn einer der Partner ausgezogen ist. Aber auch innerhalt einer gemeinsamen Wohnung ist eine Trennung im Rechtssinn durchführbar. Das setzt aber beispielsweise voraus, dass die Noch-Ehepartner nicht in einem Bett schlafen und nicht füreinander kochen.
Das Trennungsjahr in Ehe und Lebenspartnerschaft
Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich erst nach dem Trennungsjahr, also 12 Monate nach der Trennung gestellt werden. Das Gesetz will den Partnern Zeit einräumen, sich darüber klar zu werden, ob die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wirklich gewollt ist. Wenn sich die Partner innerhalb von einem Jahr nach der Trennung nicht wieder versöhnen, geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann.
In seltenen Härtefällen muss das das Trennungsjahr nicht eingehalten werden. Eine Blitzscheidung ist aber nur möglich, wenn es einem Partner objektiv nicht zumutbar ist, mit dem Partner weiterhin durch Ehe oder Lebenspartnerschaft rechtlich verbunden zu sein. Das kann etwa bei Drohung hinsichtlich Leib und Leben der Fall sein.
Ein gescheiterter Versöhnungsversuch im Trennungsjahr hat grundsätzlich nicht die Folge, dass das Trennungsjahr neu zu laufen beginnt. Das gilt, wenn der Versöhnungsversuch drei Monate nicht überschritten hat. Ziehen also die Partner wieder zusammen und halten das nur zwei Monate aus, so ändert dies nichts an der bisherigen Dauer der Trennung. Auch verlängert sich die erforderliche Trennungsdauer nicht um die Zeit der (letztendlich gescheiterten) Versöhnung.
Trennungsunterhalt
Schon nach der Trennung und noch vor der Scheidung besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Unterhalt für einen bedürftigen Partner. Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Nach der Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht tritt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt an die Stelle des Trennungsunterhalts.
Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist – wie bei jedem Unterhaltsanspruch – dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. So hat er beispielsweise einen Selbstbehalt von aktuell 1300 Euro und muss vorrangige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erfüllen.