Während einer intakten Ehe ist die Frage des Unterhalts kein Problem. Beide Ehepartner beteiligen sich gleichermaßen daran, dass die Familie ausreichend versorgt ist, egal, ob durch Geld oder durch persönliche Leistung in tatsächlicher Hinsicht, wie Haushaltsführung usw.
Die Verantwortung für den jeweils anderen Partner setzt sich über die Ehescheidung hinaus fort.
Derjenige ehemalige Ehepartner, der sich aufgrund der in der Ehe gelebten Verhältnisse in der wirtschaftlich schwächeren Position befindet, hat in aller Regel einen Anspruch darauf, dass er auch nach der Trennung und Scheidung finanziell unterhalten wird. Für die Zeit der Trennung geht es um den Trennungsunterhalt und für die Zeit nach der Scheidung um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der Unterhalt für ein gemeinsames Kind wird in diesem Artikel außen vor bleiben und an anderer Stelle besprochen.
Trennungsunterhalt bei Bedürftigkeit
Geht die Ehe auseinander und trennen sich die Eheleute, so kann gegenseitig vom anderen ein angemessener Unterhalt verlangt werden. Angemessenheit richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehepaares. Der Unterhaltsanspruch ist auf Deckung des Lebensbedarfs durch Zahlung einer Geldsumme ausgerichtet. Es ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden
Trennungsunterhalt wird nur dann an den Expartner gezahlt, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Bedürftigkeit während der Trennungszeit liegt vor, wenn man den bisher gelebten Lebensstandard nicht mehr allein finanzieren kann.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeit für den nicht berufstätigen Ehepartner besteht nur dann, wenn dies zumutbar ist. Das richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen. Entscheidend sind hierbei die Kinderbetreuung, das Alter, der Gesundheitszustand und die Ausbildung und ob früher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden war. Die Dauer der Ehe spielt hingegen keine Rolle.
Die Eigenverantwortung jedes Ehepartners wird jedoch mit der Dauer der Trennung immer größer. Nach etwa einem Jahr der Trennung gehen die Gerichte davon aus, dass eine Pflicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit besteht. Ausnahme: es sind Kleinkinder unter 3 Jahren zu betreuen.
Unterhalt nach der Scheidung
Nach der rechtskräftigen Scheidung ist jeder Ehepartner vom Grundsatz her verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Für denjenigen, der bisher nicht gearbeitet hat, bedeutet das, er muss eine berufliche Tätigkeit ausüben. Die Eigenverantwortung hat Priorität. Nur ganz ausnahmsweise besteht eine nacheheliche Unterhaltspflicht durch den ehemaligen Ehepartner. Der nachehelichen Unterhalt ist auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt.
Ausnahmesituation nachehelicher Unterhalt
Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es, wenn einer der ehemaligen Ehepartner nicht in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen und er damit einen Unterhaltstatbestand im Gesetz erfüllt. Die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, hat Priorität. Ein Unterhaltsanspruch besteht ausnahmsweise wegen der Betreuung eines Kleinkindes, wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit der wenn der Ex-Partner eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung durchführt.