Kindergeld erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet sind.
Der Anspruch besteht auch, wenn die Kinder studieren oder sich in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis befinden.
Als arbeitslos melden
Wenn sich volljährige, aber noch unter 25 Jahre alte Kinder bei der Arbeitsagentur „arbeitslos“ melden, muss die Familienkasse weiter Kindergeld zahlen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Kinder ausdrücklich in der Behörde auch als „arbeitsuchend“ registrieren lassen. Dies urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 18. Februar 2016 (Az.: V R 22/15). Die Richter befanden: Wer seine Arbeitslosigkeit anzeige, erkläre damit automatisch, dass er für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehe.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht für Kinder bis zum 25. Geburtstag ein Kindergeldanspruch.
Der Fall: Tochter meldet sich arbeitslos
Die 19-jährige Tochter der Klägerin hatte ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Eine Jobzusage bestand für sie jedoch erst in drei Monaten. Für die Zeit dazwischen meldete sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos, damit ihre Mutter für sie weiter Kindergeld beziehen sollte.
Die Arbeitsagentur händigte ihr einen Vordruck mit dem Text: „Ich suche einen … Arbeitsplatz … Ausbildungsplatz … nur Beratung, keine Stellensuche“. Doch statt eine der Optionen anzukreuzen, gab die Tochter lediglich in einem Hinweis an, dass vom 1. Februar 2010 bis 31. März 2010 Arbeitslosigkeit besteht.
Die Familienkasse strich daraufhin für diese Zeit das Kindergeld. Sie argumentierte: Voraussetzung für die Familienleistung sei es, dass das Kind sich explizit auch als „arbeitsuchend“ meldet. Hier sei aber nur auf die Arbeitslosigkeit hingewiesen worden.
Bundesfinanzhof
Der BFH vertrat eine andere Auffassung. Seit der ab 2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung reiche eine einfache Arbeitslosmeldung aus. Dabei müsse der Arbeitslose bei der Arbeitsagentur „persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit“ anzeigen. Die Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit müssten nicht mehr nachgewiesen werden. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht werde, sei für den Kindergeldanspruch nicht erforderlich.
Hier habe die Tochter sich arbeitslos gemeldet, so dass sie als „arbeitsuchend“ anzusehen sei.