Der laufende Unterhalt für ein Kind oder für mehrere Kinder richtet sich in aller Regel nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird jährlich aktualisiert. Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle ist im Januar 2019 erfolgt.
Neben den Tabellensätzen sieht das Gesetz (Unterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt) vor, dass bei in besonderen Situationen Unterhalt für das Kind zu zahlen ist, der über dem der Düsseldorfer Tabelle liegt. Der Sonderbedarf ist in § 1613 Abs. 2 BGB geregelt .
Was ist Sonderbedarf?
Es handelt sich um einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der zusätzlich zum regulären Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Es handelt sich n um einmalige Zahlungen.
Beim unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf handelt es sich also um einen zusätzlichen Bedarf des Kindes, der in besonderen Fällen auftritt und über dem Regelbedarf liegt. Es geht dabei um Kosten, die nicht regelmäßig anfallen, sondern die in außergewöhnlichen Bedürfnissen des Kindes ihren Grund haben.
Der Sonderbedarf stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass kein Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann. Dennoch: der der Sonderbedarf ist innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend zu machen.
Welche Bedarfe einen solchen Sonderbedarf, also einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen, ist oft Gegenstand von Unterhaltsklaen. Nach Urteilen des BGH ist ein Sonderbedarf ein überraschender, der Höhe nach nicht abzuschätzender Bedarf, der nicht aus der laufenden Unterhaltsrente angespart werden kann, weil er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorherzusehen war. Diese Urteile gelten auch noch 2019.
Beispiele für Sonderbedarf
Beispiele: Ein solcher Sonderbedarf ist beispielsweise der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss dar.
Sonderbedarf müssen alle Unterhaltspflichtigen zahlen also auch der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der seine laufende Unterhaltsverpflichtung bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt.
Zum Sonderbedarf zählen beispielsweise Krankheitskosten. Oder etwa die Teilnahme an einem Feriensprachkurs im Ausland, wenn die Teilnahme zur Sicherung des Schulabschlusses notwendig ist. Auch Internatskosten zählen dazu. Das muss selbstverständlich notwendig sein.
Nur falls dies nicht oder nur teilweise möglich ist, würde ein Sonderbedarf entstehen.
Pflegegeld, das für ein Kind bezahlt wird, muss nicht für die Deckung eines Sonderbedarfes verwendet werden. Pflegegeld stellt ausschließlich eine Abgeltung für Pflegeleistungen dar, die für das Kind erbracht werden.
Grenzen der Zahlungspflicht
Sonderbedarf muss vom Unterhaltsverpflichteten nur gedeckt werden, wenn dies seine Leistungsfähigkeit nicht übersteigt.
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Vater meiner Tochter ist kürzlich wieder Vater geworden. Die derzeitige Partnerin und er haben sich vorsätzlich getrennt, um zusammen mehr Geld zu haben, da sie nun Geld vom Jobcenter bezieht.
Der Vater muss nun Geld an beide Kinder bezahen und aufgrund seines Einkommens wurde der Satz für mein Kind um 120€ gekürzt. Da ich in Elternzeit bin, bin ich auf das Geld ausgewiesen. Bei dem Satz, kann ich kaum für größere Summen, wzb bei klassenfahren, Geld ansparen. Er selbst lebt in einer 4 Zimmer Wohnung, wo seine Partnerin und Kind auch vor der Trennung genügend Platz hatten. Meine Frage ist, ob ich einen Antrag stellen kann, um zumindest teilweise wieder an die Summe des vorherigen Unterhalts zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
E. R.